Abschreibung von Computerhardware und Software auf ein Jahr verkürzt

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Hardware wie Software unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem schnellen Wandel. Die gewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft. Nun hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst.

Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Die neue Regelung kann vom Steuerpflichtigen angewendet werden, er hat ein Wahlrecht. Betroffen sind Computer (Desktop, Notebook, Workstations usw.), externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zu den Peripheriegeräten zählen

  • Eingabegeräte: wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset;
  • externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer;
  • Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Lautsprecher, Monitor oder Display, Drucker.

Zur „Software“ wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gezählt. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, zur Unternehmensverwaltung oder zur Prozesssteuerung.
Anwendung findet die Neuregelung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Dabei können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Damit kann auch auf diese noch nicht vollständig abgeschriebenen Computer, Software etc. die einjährige Nutzungsdauer angewandt werden.